AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nentwich world of fire GmbH
Stand: 4/2021
1. Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sowie die einschlägigen Ö-Normen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Nentwich world of fire GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden kurz „AN“) und dem Kunden als Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragspartnern andere Vereinbarungen getroffen werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. AG sind sowohl Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, als auch Unternehmer. Allfällige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG gelten, selbst bei Kenntnis durch den AN, nicht. Mündliche Vereinbarungen haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden. Werden mit dem Personal des AN mündliche Vereinbarungen getroffen, so haben diese nur im Falle der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer des AN Gültigkeit.
2. Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnis
Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Auftragsannahme und Vertragsabschluss erfolgen, sofern diesem nicht bereits ein vom AN erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, ausschließlich aufgrund der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN.
Vom AG oder dessen Bevollmächtigten erteilte mündliche oder schriftliche Zusatzaufträge zum ursprünglichen, vom AN schriftlich bestätigten Auftrag bedürfen zu deren Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Als schriftliche Bestätigung gelten auch die vom AG oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Arbeitsscheine oder Auftragsscheine. Zusatzaufträge werden mangels anderer, ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung in Regie ausgeführt, wobei die vom AG oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Arbeitsscheine oder Auftragsscheine als Grundlage für die Verrechnung der aufgewendeten Materialien, Fahrtzeiten, Arbeitszeiten, Fahrtspesen und Transportkosten dienen.
Änderungen des der schriftlichen Auftragsbestätigung zu Grunde liegenden, vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.
3. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des AN. Jede abweichende oder zusätzliche Verwendung durch den AG, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. Kommt der Vertrag nicht zustande, können sämtliche oben angeführte Unterlagen vom AN jederzeit zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen. Wird vom Kunden eine Planung gewünscht, werden die Kosten hierfür – sofern es zu keinem Auftrag kommt – in Rechnung gestellt. Die Mindestpauschale hierfür beträgt € 250,-
4. Preise
Alle vom AN genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inkl. Umsatzsteuer zu verstehen.
Alle vom AN genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig.
Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarungen ist der AN berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den dem AN daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt dem AN die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung vom AN zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen den AN zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen sind und für die Vertragserfüllung notwendig waren oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus vom AG in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.
Der AN ist ausdrücklich berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden oder die Leistungsfrist insgesamt länger als 4 Wochen beträgt.
Wird gegen die Rechnung des AN vom AG binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
5. Ausführungsbedingungen
Die Ausarbeitung und Planung individueller Öfen durch den AN erfolgt auf Grundlage der vom AG zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der AG hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die Errichtung des Ofens gegeben ist. Sofern der AG dem AN unrichtige Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim AG. Der AN ist nicht verpflichtet die ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sind Lüftungsgitter oder Serviceöffnungen technisch oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich, so müssen diese, ohne weitere Zustimmung des AG, an erforderlicher Stelle und in der erforderlichen Größe angebracht werden.
Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete, absperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Für Beschädigungen und Verlust (Diebstahl)von Ware, Material und Werkzeugen, welche nicht vom AN zu vertreten sind, hat der AG einzustehen und den AN völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der AG keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
Der AN geht davon aus, dass die Zufahrt mit Klein – LKW bis zur Grundstücksgrenze beziehungsweise direkt vor das Haus, in welchem der Ofen aufgestellt werden soll, erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
Der AG hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zum vereinbarten Leistungszeitpunkt möglich ist und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
Strom und Wasser, die für die Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind, sind auf Kosten des AG bauseits zur Verfügung zu stellen. Sofern der Einsatz von Heizkanonen, insbesondere bei Temperaturen unter 8°C erforderlich ist, werden die Kosten für die Bereitstellung der Heizkanonen dem AG weiterverrechnet. Stellt der AG das Gas für die Heizkanonen nicht zur Verfügung, so werden derzeit € 20 pro Tag für das Gas verrechnet. Der AN ist berechtigt, die Kosten für das Gas an die tatsächlichen, allenfalls geänderten Kosten anzupassen. Sollten Umräumungs- oder Abdeckungsarbeiten der Hafner bzw. Fliesenlegercrew erforderlich sein, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
Die Entsorgung des bei der Leistungserbringung durch den AN allenfalls anfallenden Bauschuttes erfolgt auf Kosten des AG. Für die Entsorgung werden derzeit € 15,- je Sack (20 kg) Bauschutt verrechnet. Eine Anpassung an geänderte Deponiepreise ist zulässig.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Die Leistungen werden grundsätzlich vom AN ausgeführt, dieser ist jedoch berechtigt, wenn dies erforderlich ist, zertifizierte Partnerbetriebe für einzelne Leistungen hinzuzuziehen.
Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem AG zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem AN vorbehalten.
7. Leistungsfristen und -termine
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den AN nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich fix zugesagt worden ist.
Im Übrigen sind vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen Zirka-Termine und werden vom AN nach besten Kräften eingehalten.
Der AN haftet nicht für allfällige Folgen, welche sich aus verspäteter Lieferung ergeben, wenn diese nicht in seine Sphäre fallen (z.B. wenn es beim Hersteller des Ofens zu Lieferengpässen kommt). Wird jedoch die Lieferzeit um mehr als zwei Monate überschritten, hat der AG das Recht dem AN eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie Störungen bei mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Unternehmen verlängert sich eine allenfalls vereinbarte Lieferzeit im erforderlichen Ausmaß ohne dass der AG einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch den AN ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für die Leistung des AN erforderlichen Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten des AN verzögern, ist der AN berechtigt, die Arbeiten erst ab der Meldung der Fertigstellung der Vorarbeiten zu beginnen. Dann erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch den AN dementsprechend, ohne dass Leistungsverzug durch den AN oder sonstige Folgen eintreten.
Die durch vom AG zu vertretende Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen.
8. Lieferbedingungen
Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder eine von ihm beauftragte Person gehen Nutzung und Gefahr spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Wird vom AG ein Versand der Ware gewünscht, erfolgt dieser mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung stets nicht versichert und auf Rechnung und Gefahr des AG. Wird die Ware vom AG geliefert, gehen Gefahr und Zufall bei Übergabe vor Ort über.
Befindet sich der AG mit der Annahme von Ware oder Material in Verzug, ist der AN berechtigt entweder die Ware und das Material bei ihm einzulagern, wofür der AN eine Lagergebühr von € 25 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Kann der AN von ihm schriftlich angekündigte Termine und/oder Leistungsfristen (insbesondere, aber nicht nur: Ankündigung für Feuerbeschau, Heizkesselüberprüfung, Kehrung etc.) wegen Umständen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen (insbesondere auch wegen Erkrankung von Mitarbeitern), nicht einhalten, haftet er nicht für dem AG allenfalls entstandene Schäden und Nachteile.
9. Zahlungsbedingungen
Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, ist bei Auftragserteilung, jedenfalls aber vor dem Beginn von Arbeiten bzw. vor der Anlieferung von Ware und/oder Material eine Anzahlung von 20 (zwanzig) % des Gesamtkaufpreises zu leisten.
Bei Baubeginn bzw. Materialanlieferung ist eine weitere Teilzahlung von 20 (zwanzig) % des Gesamtauftragswertes zu leisten. Wird der Baubeginn oder die Materialanlieferung auf Wunsch des AG nachträglich verschoben, gilt dennoch der ursprüngliche Termin als Fälligkeitstag für die Bezahlung der weiteren Teilzahlung.
Die Restzahlung erfolgt in bar nach Fertigstellung oder Lieferung. Bei Überschreitung des Zahlungstermins – auch unverschuldet – um mehr als 7 Tage werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.
Außerdem wird im Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt samt allfälligen sonstigen offenen Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn der AN seine Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des AG zumindest seit 6 Wochen fällig ist und der AN den AG unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der AG, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 6,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,- zu bezahlen.
Ist ein Skontoabzug vereinbart, wird dieser ausnahmslos nur bis zur Bezahlung innerhalb der Skontofrist akzeptiert. Zahlungs- und Skontofristen gelten dann als eingehalten, wenn der zu bezahlende Betrag spätestens am letzten Tag der Frist dem Konto des AN gutgeschrieben wird.
Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.
Für den Fall des unberechtigten Vertragsrücktrittes oder der Erfüllungsvereitelung (insbesondere auch nach Punkt 8, 2. Absatz dieser AGB), jeweils durch den AG, ist der AN zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe in Höhe von 30% des Gesamtkaufwertes berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.
10. Gewährleistung und Haftung
Der AN leistet Gewähr, dass die von ihm beziehungsweise einem zertifizierte Partnerbetrieb erbrachten Leistungen die im Angebot ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den österreichischen Normen und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Ware bis zu deren vollständiger Errichtung ist Angelegenheit des AG. Der AN haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen oder Diebstahl.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag Übergabe an bzw. dem Tag der Übernahme der fertiggestellten Arbeiten durch den AG bzw. im Falle deren Unterbleibens der Übernahme durch den AG spätestens mit dem Tag der Rechnungslegung. Sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
Für Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung hat der AG dem AN bzw. dem zertifizierten Partnerbetrieb Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren. Bei Gewährleistungsarbeiten, die der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
10.1. Soweit es sich beim AG um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr.
10.2. Bei Unternehmergeschäften gilt folgendes: Gewährleistungsansprüche kann der AN nach seiner Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Der AN ist berechtigt, sich von Ansprüchen auf angemessene Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages dadurch zu befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie Sache austauscht, eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
Bei beweglichen Sachen bleibt die Gewährleistung auf sechs Monate beschränkt, auch wenn die Sache vom AG oder einem von ihm beauftragten Dritten verarbeitet wird.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder sonstiger erkennbarer Mängel an Lieferung oder Leistung müssen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. Fertigstellung, ansonsten spätestens innerhalb von 1 Woche ausreichend dokumentiert durch schriftliche Mängelrüge beim AN geltend gemacht werden und dem AN bzw. dem zertifizierten Partnerbetrieb Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden. Widrigenfalls gilt die Leistung oder Ware als dem Vertrag entsprechend anerkannt beziehungsweise als ordnungsgemäß übernommen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung binnen einer Woche nach Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.3. Vorgelegte Musterstücke stellen in Beschaffenheit und Farbe immer den Durchschnitt der Gesamtware dar. Abweichungen wie Unebenheiten des Steinmaterials, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben, werden als zulässig anerkannt (keramisches Kachelprodukt). Allfällige Farbabweichungen der Glasur sowie Blasen und Narben in der Glasur sind zulässig, wenn dadurch der optische Gesamteindruck des aus diesen Kacheln bestehenden Werkes nicht beeinträchtigt wird. Haarrisse in der Glasur sowie Farbnuancen bei Kacheln und Fliesen bilden keinen Beanstandungsgrund.
Größenunterschiede der Fugen von +/- 75% stellen ebenso keinen Mangel des erbrachten Werkes dar:
diese sind Ergebnis der handgefertigten Keramik, die Gegenstand des Auftrages ist. Bei Natursteinen und Betonsteinen sind Farbschwankungen, Einschlüsse und Strukturschwankungen zulässig. Stiche sind soweit zulässig, als sie das Aussehen und Qualität des Werkstückes, die für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich sind, nicht ungünstig beeinflussen.
Der AG hat vor Anschaffung eines neuen Heizgerätes auf eigene Kosten einen positiven Befund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, widrigenfalls übernimmt der AN keine Haftung für dadurch verursachte Schäden und Mehrkosten. Der AN hat keine Verpflichtung dies vor Leistungsbeginn zu überprüfen.
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Bei mangelhafter Pflege bzw. nicht ordnungsgemäßer Befolgung der Heizanleitung haftet der AN nicht für daraus resultierende Schäden, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz. Bei Defekten oder Mängeln am Ofen und dessen Bestandteilen, insbesondere Keramik, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Veränderungen zurückzuführen sind, übernimmt der AN keine Gewähr oder Haftung.
Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sowie unwesentliche Veränderungen des Kachelofens und dessen Bestandteile infolge normaler Inbetriebnahme.
Ansprüche des AG aus der Produkthaftung bleiben unberührt. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des AN auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des AG. Gegenüber Verbrauchern gilt die Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit nicht.
Die Haftung des AN bzw. des zertifizierten Partnerbetriebs für Schäden, die aus fehlenden behördlichen Bewilligungen, die vom AG einzuholen sind, resultieren, ist ausgeschlossen. Jegliche erforderlichen behördlichen Wege, Anzeigen und Bewilligungen sind vom AG selbst zu tätigen bzw. einzuholen.
Kann der AN von ihm schriftlich angekündigte Termine und/oder Leistungsfristen (insbesondere, aber nicht nur: Ankündigung für Feuerbeschau, Heizkesselüberprüfung, Kehrung etc.) wegen Umständen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen (insbesondere auch wegen Erkrankung von Mitarbeitern), nicht einhalten, haftet er nicht für dem AG allenfalls entstandene Schäden und Nachteile
11. Aufrechnung
Soweit keine unabdingbare gesetzliche Bestimmung besteht, kann der AN seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Verbraucher können mit Forderungen, die mit der Forderung des AN im rechtlichen Zusammenhang stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt sind, aufrechnen,
12. Elektrische Bauteile und Wartung
Alle elektrischen Komponenten, die am Ofen vorhanden sind und dessen korrekte Funktion gewährleisten, dürfen ausschließlich durch Originalersatzteile von einem autorisierten Kundendienstzentrum ersetzt werden.
Die Wartung des Ofens muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden und muss rechtzeitig mit dem qualifizierten Personal bzw. technischen Kundendienst des AN vereinbart werden.
13. Prüf- und Warnpflicht
Den AN trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der AG leistet Gewähr dafür, dass die vom AN zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung des AN besitzen; insbesondere Gas-, Wasser- und Stromleitungen sowie Fußbodenheizung.
14. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
15. Eigentumsvorbehalt
Die Waren, der Ofen bzw. die Bestandteile des Ofens oder das gelieferte Material bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Kapital zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten) durch den AG sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen des AN an den AG im Eigentum des AN. Der AG hat den AN von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Vorbehaltsware darf nicht veräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Dieses Vorbehaltseigentum geht mit der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware nicht unter.
Ausdrücklich stimmt der AG für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts der Entfernung der Vorbehaltsware, auch wenn sie fest verbunden oder verarbeitet sein sollte, zu.
16. Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an den AN gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Der Gerichtsstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN. Der AN ist aber auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des AG zu wählen.
In Bezug auf Verbraucher gilt § 14 KSchG.
18. Ergänzende Bestimmungen
Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages mit dem AG einschließlich dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige oder zulässige Bestimmung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht.